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50 GewerberechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Handelskammergesetz; keine Zuständigkeit des Generalsekretärs der Bundeskammer zur Erlassung von Berufungsbescheiden gemäß §57gSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 27. April 1979 schrieb der Generalsekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Kalenderjahr 1978 eine Grundumlage vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift sowie der Sache nach eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.
Wie der VfGH in seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erk. Slg. 8707/1979, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, dargetan hat, kommt dem Generalsekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft keine Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsbescheiden gemäß §57g HandelskammerG zu und es verletzt ein von diesem nicht zuständigen Organ der Bundeskammer erlassener Bescheid den Adressaten im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Im Hinblick auf diese Rechtsauffassung, an welcher der VfGH festhält, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
HandelskammernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B283.1979Dokumentnummer
JFT_10179077_79B00283_00