TE Vfgh Erkenntnis 1982/9/23 B283/79

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art83 Abs2
HandelskammerG §57g

Leitsatz

Handelskammergesetz; keine Zuständigkeit des Generalsekretärs der Bundeskammer zur Erlassung von Berufungsbescheiden gemäß §57g

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 27. April 1979 schrieb der Generalsekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Kalenderjahr 1978 eine Grundumlage vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift sowie der Sache nach eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

Wie der VfGH in seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erk. Slg. 8707/1979, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, dargetan hat, kommt dem Generalsekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft keine Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsbescheiden gemäß §57g HandelskammerG zu und es verletzt ein von diesem nicht zuständigen Organ der Bundeskammer erlassener Bescheid den Adressaten im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Im Hinblick auf diese Rechtsauffassung, an welcher der VfGH festhält, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Handelskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B283.1979

Dokumentnummer

JFT_10179077_79B00283_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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