RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand dahin gehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, durch die die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. Die Aufgaben können dabei ausdrücklich durch die Rechtsordnung übertragen sein oder sich aus dem allgemeinen Aufgabenbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts ergeben (Hinweis Fuchs, Ausgewählte Beispiele zur Unternehmereigenschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts, in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, 196f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; E 21. Juli 1998, 97/14/0082; E 21. Juli 1998, 97/14/0056; E 28. November 2000, 99/14/0132, VwSlg 7564 F/2000; E 25. Februar 2004, 2003/13/0163). Der Hoheitsbetrieb muss der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ausschließlich, sondern überwiegend dienen. Wenn in einem als Einheit anzusprechenden Betrieb hoheitliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden und diese so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so genannter Mischbetrieb), dann ist auf die überwiegende Zweckbestimmung des ganzen Betriebes abzustellen. Dienen die Tätigkeiten des Betriebes überwiegend der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben, dann ist dieser Betrieb in seiner Gesamtheit als steuerfreier Hoheitsbetrieb zu behandeln. Überwiegen die hoheitlichen Aufgaben nicht, dann ist insgesamt ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art anzunehmen. Übt ein Hoheitsbetrieb auch eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus und ist diese gegenüber der hoheitlichen Tätigkeit abgrenzbar, dann ist dieser Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art anzusehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Hoheitsbetrieb eine Kantine unterhält (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 2, Tz. 42/3 und 42/4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130239.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten