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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Ein Annahmezwang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Leistung annehmen muss bzw. in den Fällen, in denen auf die Vornahme einer Handlung verzichtet wird, die Handlung praktisch überhaupt nicht vorgenommen wird. Der Annahmezwang ist zwar ein bedeutsames Kennzeichen, aber nicht das einzige Merkmal der hoheitlichen Tätigkeit. Entscheidend ist, ob der Betrieb "der Ausübung öffentlicher Gewalt" dient (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 2, Tz. 42 und 42/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130239.X02Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015