RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0279

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §85 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 10/2006, S 547 - 549;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (Hinweis Ritz, BAO3, § 245 Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (Hinweis E 31. März 2005, 2004/15/0089). Wie jede andere verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0192)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130279.X01

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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