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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §12 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass keine Veranlassung besteht, die in der Rechtsprechung des VwGH für den Fall des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte allenfalls für möglich gehaltene Zurechnung eines dem Rubrum zu Folge von einem Konzessionär einer Apotheke erhobenen Rechtsmittels zur Personengesellschaft, die die Apotheke betreibt (vgl. E vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0020 bis 0024 und 0030, und vom 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0214), auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Nicht zuletzt auch wegen des Fehlens eines Hinweises darauf, dass die die Apotheke betreibende Gesellschaft Berufung gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs erheben wollte, war aus dem Gesamtzusammenhang heraus die Berufung als eine solche des Konzessionärs der Apotheke zu werten. Angesichts des erstinstanzlichen Bescheides, in dem ausdrücklich zwischen dem Konzessionär und der die Apotheke betreibenden Gesellschaft unterschieden wurde (und der Einspruch der Gesellschaft ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen wurde), wäre eine deutliche Erklärung der Bekämpfung der mit dem Berufungsbescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Einspruchs durch die Gesellschaft erforderlich gewesen, wenn auch diese Berufung erheben hätte wollen.
Schlagworte
Gesundheitswesen Apotheken Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100114.X02Im RIS seit
08.02.2006