RS Vwgh 2005/11/21 2003/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Bescheid, dem (im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 3 Slbg. NatSchG) die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes zu Grunde liegt, entspricht den Begründungsanforderungen schon dann nicht, wenn eindeutige Feststellungen über Lage und Grenzen jenes Gebietes fehlen, das als (im Sinne des § 24 Slbg. NatSchG geschützter) "Lebensraum" anzusprechen ist, sowie darüber, inwieweit (und mit welchen Auswirkungen auf die geschützten Güter) dieses Gebiet durch die beabsichtigte bzw. zum Teil bereits durchgeführte Maßnahme in Anspruch genommen wird.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100085.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten