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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, dem (im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 3 Slbg. NatSchG) die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes zu Grunde liegt, entspricht den Begründungsanforderungen schon dann nicht, wenn eindeutige Feststellungen über Lage und Grenzen jenes Gebietes fehlen, das als (im Sinne des § 24 Slbg. NatSchG geschützter) "Lebensraum" anzusprechen ist, sowie darüber, inwieweit (und mit welchen Auswirkungen auf die geschützten Güter) dieses Gebiet durch die beabsichtigte bzw. zum Teil bereits durchgeführte Maßnahme in Anspruch genommen wird.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100085.X03Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017