RS Vwgh 2005/11/21 2002/10/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12 (hier nur erster Satz; hier betreffend Auftrag gemäß § 16 Abs 1 lit b Tir NatSchG 1997; die Beschwerde zeigt nicht auf, dass nicht - insbesondere an Hand der Verkehrsauffassung - erkennbar wäre, mit welchen konkreten Maßnahmen der Verpflichtung entsprochen werden könnte.)

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100165.X04

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten