Index
21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0310 E 18. September 2002 RS 3Stammrechtssatz
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992) schadet eine verfehlte Parteibezeichnung dann nicht, wenn deutlich erkennbar ist, wen die Behörde als Partei behandelt hat und wem gegenüber der Bescheid erlassen werden sollte. Diese Rechtsprechung wurde auch auf die Fälle der Verwendung einer Firma bei der Bezeichnung des Adressaten angewendet (Hinweis E 21. September 1993, 93/14/0119; E 26. August 1998, 96/09/0120).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100232.X03Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009