RS Vwgh 2005/11/21 2002/10/0232

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Veröffentlicht am 21.11.2005
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;
HGB §17 Abs1;
HGB §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0310 E 18. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992) schadet eine verfehlte Parteibezeichnung dann nicht, wenn deutlich erkennbar ist, wen die Behörde als Partei behandelt hat und wem gegenüber der Bescheid erlassen werden sollte. Diese Rechtsprechung wurde auch auf die Fälle der Verwendung einer Firma bei der Bezeichnung des Adressaten angewendet (Hinweis E 21. September 1993, 93/14/0119; E 26. August 1998, 96/09/0120).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100232.X03

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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