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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wirkungen gegenüber einem anderen Rechtssubjekt, aus denen eine Beschwerdelegitimation aus § 26 Abs. 2 VwGG abgeleitet werden kann, kommen einem zurückweisenden Berufungsbescheid, der ausdrücklich über die einem bestimmten Rechtssubjekt zugerechnete Berufung abspricht, nicht zu (vgl. in gleichem Sinn das E vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0184).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100114.X03Im RIS seit
08.02.2006