RS Vwgh 2005/11/21 2005/10/0114

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Veröffentlicht am 21.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wirkungen gegenüber einem anderen Rechtssubjekt, aus denen eine Beschwerdelegitimation aus § 26 Abs. 2 VwGG abgeleitet werden kann, kommen einem zurückweisenden Berufungsbescheid, der ausdrücklich über die einem bestimmten Rechtssubjekt zugerechnete Berufung abspricht, nicht zu (vgl. in gleichem Sinn das E vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0184).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100114.X03

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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