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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Die in § 29 Abs. 3 Stmk SHG normierte Verjährung von Rückersatzansprüchen beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Ersatzanspruches durch den Sozialhilfeträger gegen irgendeinen Ersatzpflichtigen zu laufen, das heißt, unabhängig vom Bestehen einer konkreten Ersatzpflicht nach § 39 Stmk SHG (also vom Vorhandensein von Einkünften oder Vermögen des Hilfeempfängers, von Unterhaltspflichten der in § 39 Z. 2 Stmk SHG genannten Personen, einem hinreichenden Nachlass oder Rechtsansprüchen oder Forderungen des Hilfeempfängers gegen Dritte) ab der Tätigung des Sozialhilfeaufwandes durch den Sozialhilfeträger. Eine "Grundsatzentscheidung" (also eine Entscheidung über den Ersatzanspruch als solchen) ist nicht vorgesehen. In Anwendung der Regeln des ABGB wird die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages des Sozialhilfeträgers auf bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes bei der nach § 36 Abs. 1 (nunmehr: § 35) Stmk SHG zuständigen Behörden unterbrochen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 19. September 1984, Zl. 82/11/0199, VwSlg 11526 A/1984).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100119.X03Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009