Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3 (2005), E 1 zu § 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100232.X04Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009