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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 111 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100119.X05Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009