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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 69 und 78 AMG die Berechtigung zur Herstellung, Kontrolle und für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln entzogen. Es trifft nicht zu, dass die bei der Betriebsprüfung hinter den übrigen zu entsorgenden Produkten in einem nicht zur Lagerung von Arzneien gedachten und zugelassenen Raum auf ihre Entsorgung wartenden Dragees auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung "Zur Entsorgung" keine den angefochtenen Bescheid rechtfertigende Gefahr für Menschen darstellten. Vielmehr ist im Hinblick auf die damit einhergehende Verwechslungsgefahr eine gravierende Sorgfaltsverletzung vorgelegen, die - im Zusammenhalt mit den anderen festgestellten Mängeln - im Rahmen der Beurteilung einer vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen ins Gewicht fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100175.X01Im RIS seit
20.01.2006