RS Vwgh 2005/11/21 2003/10/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HeimG Krnt 1996 §18a Abs3 idF 2003/009;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 18a Abs. 3 Krnt HeimG der Betrieb einer Einrichtung untersagt wird, setzt konkrete Feststellungen über jene Gegebenheiten voraus, nach denen sich die Anforderungen an den Wohn- und Betreuungsstandard richten (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - das Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238), sowie konkrete Feststellungen darüber, inwiefern diesen Anforderungen im konkreten Fall nicht entsprochen wird. (Hier: Eine entsprechende Begründung fehlt im angefochtenen Bescheid, dem - etwa - nicht entnommen werden kann, inwiefern der "Nassraum" nicht behindertengerecht wäre und nicht den "hygienischen Anforderungen" entspreche.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100252.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten