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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 18a Abs. 3 Krnt HeimG der Betrieb einer Einrichtung untersagt wird, setzt konkrete Feststellungen über jene Gegebenheiten voraus, nach denen sich die Anforderungen an den Wohn- und Betreuungsstandard richten (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - das Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238), sowie konkrete Feststellungen darüber, inwiefern diesen Anforderungen im konkreten Fall nicht entsprochen wird. (Hier: Eine entsprechende Begründung fehlt im angefochtenen Bescheid, dem - etwa - nicht entnommen werden kann, inwiefern der "Nassraum" nicht behindertengerecht wäre und nicht den "hygienischen Anforderungen" entspreche.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100252.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008