Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §12 Abs2;Rechtssatz
Eine Berufung gegen die Erteilung der Bewilligung im apothekenrechtlichen Bewilligungsverfahren kann der die Apotheke betreibenden Gesellschaft zugerechnet werden, wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts "als Konzessionär" das Rechtsmittel erhebt und keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine solche Zurechnung sprechen (vgl. E vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0020 bis 0024 und 0030).
Schlagworte
Gesundheitswesen Apotheken Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100114.X01Im RIS seit
08.02.2006