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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §3;Rechtssatz
Das Vorbringen, eine Arzneispezialität sei "in Lohnarbeit gefertigt" worden, zur Zeit der Betriebsprüfung sei "die Umstellung im Zuge" gewesen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides (mit dem der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 69 und 78 AMG die Berechtigung zur Herstellung, Kontrolle und für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln entzogen wurde) aufzuzeigen, weil damit die Feststellungen über die im Zusammenhang mit dieser Arzneispezialität vorliegenden Mängel nicht entkräftet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100175.X03Im RIS seit
20.01.2006