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32 SteuerrechtNorm
EStG §4 Abs5Beachte
gleiche Erwägungen im Erk. B168, 180/79 v. gleichen TagLeitsatz
EStG 1972; keine Bedenken gegen §4 Abs5; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist in einer Landgemeinde als Tierarzt tätig. Für das Veranlagungsjahr 1976 machte er beim Finanzamt pauschalierte Aufwendungen für Verpflegung iS des §4 Abs5 EStG 1972 für ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reisen als Betriebsausgaben geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 11. Oktober 1978 wurden die geltend gemachten Reiseaufwendungen nur insoweit als Betriebsausgaben anerkannt, als sie auf betrieblich veranlaßte Fahrten zu Zielen entfallen, die von der tierärztlichen Praxis des Beschwerdeführers mehr als 20 km entfernt sind. Den übrigen geltend gemachten Reiseaufwendungen wurde die einkommensteuerrechtliche Anerkennung als Betriebsausgaben mit der Begründung versagt, daß für jene Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die im örtlichen Nahbereich seines Betriebes ausgeübt worden seien, die Bestimmung des §4 Abs5 leg. cit. nicht anwendbar sei; bei der Umsatzsteuer wurde mit derselben Begründung die Zahllast um die auf die nichtanerkannten Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuerbeträgen erhöht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
b) Mit dem angefochtenen Bescheid wird geltend gemachten Verpflegungsaufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben mit der Begründung versagt, daß die Voraussetzungen des §4 Abs5 EStG 1972 nicht vorliegen. Diese Bestimmung lautet:
"(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im §26 Z7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß §8,
2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß §9 Abs3,
3. der Investitionsfreibetrag gemäß §10,
4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß §16 Abs3."
c) Die belangte Behörde hat dieser Bestimmung - in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (VwGH 31. 10. 1972 Z 2133/1971, 29. 5. 1973 Z 1644/1972, 28. 10. 1975 Z 696/1974) und unter Zitierung dieser Judikatur einen Inhalt beigemessen, demzufolge von Reisen iS des §4 Abs5 EStG 1972 nur die Rede sein könne, wenn sich der Steuerpflichtige über den örtlichen Nahbereich seines Betriebes hinaus begeben habe.
Der VfGH hat - wie im Erk. VfSlg. 9475/1982, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei, näher dargelegt wurde - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung des EStG 1972; dies gilt auch für den Fall, daß §4 Abs5 EStG 1972 den Inhalt hat, der ihm von der belangten Behörde beigemessen wurde.
d) Anzeichen dafür, daß die belangte Behörde bei Anwendung des Gesetzes in dem von ihr angenommenen (wie im zitierten Erk. dargetan wurde: nicht gleichheitswidrigen) Inhalt willkürlich vorgegangen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.
e) Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt.
2. a) Mit dem angefochtenen Bescheid werden Abgaben vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre - bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen - nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8866/1980) nur dann verfassungswidrig, wenn die Behörde das Gesetz bei Erlassung des Bescheides in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
b) Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde aber nicht vorzuwerfen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden ohne Nachweis ihrer Höhe unter Berufung auf §4 Abs5 EStG 1972 als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen insoweit die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben versagt, als die Zielorte der Reisebewegungen von der tierärztlichen Praxis des Beschwerdeführers weniger als 20 km entfernt sind; bei der Vorschreibung der Umsatzsteuer wurde dementsprechend die Zahllast um die auf die nicht anerkannten Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuerbeträge erhöht. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß eine Reise iS des §4 Abs5 EStG 1972 stets die Überwindung größerer Entfernungen zur Voraussetzung habe. Dies sei bei der Überwindung von Entfernungen von weniger als 20 km von der Betriebsstätte des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Der VfGH kann nicht finden, daß die belangte Behörde mit dieser, im Prinzip an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung orientierten Interpretation die Bestimmung des §4 Abs5 EStG 1972 denkunmöglich angewendet habe (vgl. auch dazu das oben erwähnte Erk. VfSlg. 9475/1982). Ob aber tatsächlich im vorliegenden Fall der Nahebereich, innerhalb dessen vom Vorliegen einer Reise im Sinne des §4 Abs5 EStG 1972 noch nicht gesprochen werden kann, nicht verlassen worden ist und ob bei der Anwendung des §4 Abs5 EStG 1972 auf die bei Tierärzten allenfalls bestehenden besonderen Verhältnisse entsprechend Bedacht genommen wurde, sind Fragen der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides, die ausschließlich vom VwGH zu entscheiden ist.
c) Der Beschwerdeführer ist demnach auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer aber auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in den Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Einkommensteuer, BetriebsausgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B637.1978Dokumentnummer
JFT_10179077_78B00637_00