Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art131 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der S 18 Bodensee Schnellstraße mangels Legitimation; Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof; Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof; kein subjektives Recht der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung; keine Verletzung der Gemeinde im Recht auf Selbstverwaltung infolge Beteiligung am naturschutzbehördlichen VerfahrenSpruch
Die Beschwerde und die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. a) Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 erteilten die Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz der "Republik Österreich" (gemeint: Bund) nach dem Vbg. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 22/1997, (im Folgenden: Vbg. NSchG) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der S 18 Bodensee Schnellstraße in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt zwischen der Anschlussstelle Wolfurt - Lauterach und der Staatsgrenze in Höchst einschließlich verschiedener Nebenanlagen unter Auflagen und Bedingungen.
Gegen diesen Bescheid erhoben neben der Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg mehrere Gemeinden, durch deren Gemeindegebiet die bewilligte Schnellstraße führen soll, darunter die Gemeinden Dornbirn und Wolfurt, Berufung.
b) Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Bund die Bewilligung gemäß den §§33 Abs1 litg, 24 Abs2 und 25 Abs1 und 2 Vbg. NSchG sowie Art4 Abs4 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 1979 L 103, S 1 (Vogelschutz-RL) und Art12 Abs1 litd und Art16 Abs1 litc der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, S 7 (Fauna-Flora-Habitat-RL) unter einer Reihe von näher beschriebenen Auflagen und Bedingungen erteilt werde.
2. a) aa) In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behaupten die Gemeinden Dornbirn und Wolfurt, durch den Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung [in concreto: die unter bb) näher bezeichnete Verordnung] und einer verfassungswidrigen [unter cc) näher bezeichneten] Gesetzesbestimmung verletzt zu sein, und beantragen dessen kostenpflichtige Aufhebung.
bb) Unter einem beantragen die einschreitenden Gemeinden gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II 96/1997, (im Folgenden: TrassenVO) zur Gänze, allenfalls deren Pkt. 1 und 3 (allenfalls beschränkt auf die Gemeindegebiete der Gemeinde Dornbirn und/oder der Gemeinde Wolfurt) als gesetzwidrig aufzuheben.
cc) Im selben Schriftsatz wird auch - gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG der Antrag auf Aufhebung des §46 Abs1 und 4 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, gestellt.
b) Zur Frage der Beschwerdelegitimation enthält die Beschwerde keine Ausführungen; zu den unter a) bb) und cc) genannten (Individual-)Anträgen führen die einschreitenden Gemeinden aus, dass es nach ihrem Dafürhalten zwar zulässig sein dürfte, im Zuge ihrer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §46 Abs1 und 4 UVP-G 2000 und der Gesetzmäßigkeit der TrassenVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. "Sollte der Verfassungsgerichtshof" jedoch - so die Gemeinden weiter -
"wider Erwarten die Auffassung vertreten, dies sei im Zuge einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erteilt wurde, nicht zulässig, so werden gleichzeitig Anträge gemäß Art140 B-VG [und] Art139 Abs1 B-VG gestellt.
Auf Grund des Eigentums an Grundstücken, die von der Trasse unmittelbar betroffen sind, ist die Antragslegitimation der Beschwerdeführer gegeben.
...
Das Abwarten des Enteignungsverfahrens ist nicht zumutbar."
3. a) Die Vorarlberger Landesregierung hat im Verfahren gemäß Art144 B-VG die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Des Weiteren haben die mitbeteiligten Parteien, der Bund und die Gemeinde Lauterach, eine Äußerung abgegeben, wobei der Bund die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt, während die Gemeinde Lauterach im Sinne der beschwerdeführenden Gemeinden Stellung nimmt.
b) Im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung entgegentritt und die Abweisung des Antrages begehrt.
c) Die Bundesregierung hat zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung dieses Antrages begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. a) Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, B562/03, unter Berufung auf VfSlg. 17.220/2004 ausgeführt hat, hat seine Kompetenz
"gemäß Art144 Abs1 B-VG, über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu erkennen, schon auf Grund des verfassungsrechtlich vorgegebenen Prozessgegenstandes notwendig die Beschwerdelegitimation, also die mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid zur Voraussetzung ... Wenn nämlich der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs1 B-VG behaupten muss, durch den angefochtenen Bescheid 'in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht' oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm 'in seinen Rechten' verletzt zu sein, setzt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsvorschrift voraus, dass der angefochtene Bescheid überhaupt in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreift ... Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG wurde von diesem für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint ...
...
Das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem sieht ausdrücklich vor, dass zwar der Verwaltungsgerichtshof nicht nur gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG über die Verletzung subjektiver Rechte entscheidet, sondern dieser auch - davon deutlich getrennt - in den Fällen des Art131 Abs1 Z2 und 3 B-VG und darüber hinaus in den gemäß Art131 Abs2 B-VG vom Gesetzgeber ausdrücklich bezeichneten weiteren Fällen für Beschwerden zuständig ist, mit denen eine objektive Rechtsverletzung durch eine Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird. Dieses auch als 'Amts-' bzw. 'Organ'beschwerde bezeichnete Rechtsschutzinstrument ist vom einfachen Gesetzgeber auf Grund der geschilderten verfassungsrechtlichen Ermächtigung bestimmten (vorwiegend staatlichen) Organen zur Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit der Verwaltung eingeräumt ...
Demgegenüber ist der Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG immer 'nur imstande, über die Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, nicht auch über eine behauptete objektive Rechtsverletzung, zu erkennen'... Gemäß Art144 B-VG steht es dem einfachen Gesetzgeber - anders als nach Art131 Abs2 B-VG für den Verwaltungsgerichtshof - nicht frei, staatliche Organe mit der Prozesslegitimation auszustatten, Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen objektiver Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof mittels Beschwerde anzufechten. Diese Überlegung wird bestärkt durch das kraft Art144 Abs1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorgegebene Beschwerdethema: Wenn auf Grund des Art144 Abs1 B-VG der Verfassungsgerichtshof Bescheide lediglich daraufhin überprüfen darf, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm verletzt wurde, ist es schlechthin ausgeschlossen, auch Verletzungen objektiven Rechts im Rahmen dieser Beschwerdethemen aufzugreifen."
b) Der Grundgedanke, von dem das Naturschutzrecht ganz allgemein und speziell auch das Vbg. NSchG getragen ist, gelangt in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deutlich zum Ausdruck, wenn diese eine geschützte subjektive Rechtssphäre Dritter in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren an sich verwirft:
So leitete der Verwaltungsgerichtshof (VwSlg. 12.800 A/1988) bereits aus dem Vbg. Landschaftsschutzgesetz 1982, dem Vorgänger des jetzt geltenden Vbg. NSchG, ab, dass angesichts der Zielbestimmungen des Naturschutzrechts, denen zufolge Zweck des Gesetzes der Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft ist,
"die Landschaftsschutzbehörde im Rahmen der von ihr durchzuführenden Bewilligungsverfahren ausschließlich auf öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Fall einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden 'anderen' öffentlichen Interessen, Bedacht zu nehmen hat. ...
... [I]n Anbetracht der für die landschaftsschutzrechtliche
Bewilligung allein maßgebenden öffentlichen Interessen würde weder
das Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht des
Beschwerdeführers an den vom [naturschutzrechtlich
bewilligungspflichtigen] Projekt ... erfaßten Grundflächen ein vom
LandschaftsschutzG anerkanntes rechtliches Interesse oder gar einen Rechtsanspruch des [Dritten] (auf Versagung der in Rede stehenden [naturschutzrechtlichen] Bewilligung) konstituieren".
Für das derzeit geltende Vorarlberger Naturschutzrecht hat der Verwaltungsgerichtshof (29.1.2001, Z2000/10/0195) diese Auslegung des Gesetzes fortgeführt, der zufolge "die Landschaftsschutzbehörde im Rahmen der von ihr durchzuführenden Bewilligungsverfahren ausschließlich auf öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden 'anderen' öffentlichen Interessen, Bedacht zu nehmen hat".
c) Auch soweit Gemeinden kraft Gesetzes an naturschutzrechtlichen Verfahren zu beteiligen sind, wird ihre Rechtsstellung von der oben b) charakterisierten Ausrichtung des Naturschutzrechts an öffentlichen Interessen beherrscht. Der die "Beteiligung der Gemeinde" im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches regelnde §48 Abs1 Vbg. NSchG räumt einer Gemeinde - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in allen Verfahren nach dem Vbg. NSchG
"einen Rechtsanspruch darauf [ein], daß die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung erheben. Die Gemeinde kann zur Wahrung dieser Ziele weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 Abs2 B-VG erheben".
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden in naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, dass "der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird[; ihr] jedoch ..., was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht [fehlt], dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte"(so VwGH 23.10.1995, Z95/10/0081, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; sowie VwGH 9.3.1998, Z97/10/0145, unter Hinweis auf die ausnahmehaft anders strukturierte Regelung des §41 Abs4 Tir. NSchG 1997). Das gilt auch für die Rechtsstellung Vorarlberger (Standort-)Gemeinden nach §48 Abs1 Vbg. NSchG (vgl. VwGH 4.9.2000, Z2000/10/0088).
Schon der Umstand, dass §48 Abs1 dritter Satz Vbg. NSchG der jeweiligen Standortgemeinde die Amtsbeschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof einräumt, beweist, dass die Gemeinde der zitierten Vorschrift zufolge kein subjektives Recht in der Sache, sondern lediglich einen Anspruch auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren (einschließlich der Legitimation zur Berufung) besitzt. Dem "Rechtsanspruch" (so §48 Abs1 Vbg. NSchG) auf Beteiligung am Verfahren zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung entspricht die Stellung der Gemeinde als bloßer Formalpartei, ohne dass diese zum rechtlichen Schutz eigener Interessen die Beschwerdelegitimation nach Art131 Abs1 Z1 B-VG (vor dem Verwaltungsgerichtshof) sowie gemäß Art144 Abs1 B-VG (vor dem Verfassungsgerichtshof) besäße.
Demzufolge sind die beschwerdeführenden Gemeinden gemäß §48 Abs1 dritter Satz Vbg. NSchG darauf beschränkt, "die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung", also öffentliche Interessen "bei der Entscheidung", also im Verwaltungsverfahren und letztlich mittels Amtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 Abs2 B-VG geltend zu machen, ohne dass sie vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG beschwerdelegitimiert ist.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings (in VfSlg. 17.220/2004, S 964) erkennen lassen, dass es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen bleibt, durch besondere Verfassungsnorm "(wie etwa Art119a Abs9 B-VG für die Gemeinden)" auch "Organen unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer derartigen - der Durchsetzung objektiven Rechts dienenden - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" einzuräumen oder den einfachen Gesetzgeber zur Einräumung zu ermächtigen.
Diese Beschwerdebefugnis der Gemeinde gemäß Art119a Abs9 iVm Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass der angefochtene, gegen die Gemeinde gerichtete Bescheid "im aufsichtsbehördlichen Verfahren" erging; sie soll der Gemeinde die Verteidigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung ermöglichen. Eine an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG gerichtete Beschwerde, die der Durchsetzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Selbstverwaltung dienen soll, setzt voraus, dass mit dem aufsichtsbehördlichen Akt das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich zu Unrecht schlechthin verneint wird (VfSlg. 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 8172/1977).
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung verkürzte das verfassungsgesetzlich gewährleistete gemeindliche Recht auf Selbstverwaltung nicht:
Lediglich das in §48 Abs1 Vbg. NSchG vorgesehene Recht der Gemeinde auf Beteiligung der Gemeinde am naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren wird gemäß §48 Abs3 Vbg. NSchG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sohin als Bestandteil des Rechtes auf Selbstverwaltung, ausgeübt. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Naturschutzbehörde angesichts der aktenmäßig erweislichen Beteiligung der Gemeinden Dornbirn und Wolfurt am naturschutzbehördlichen Verfahren (einschließlich der Wahrnehmung der ihnen durch §48 Abs1 Vbg. NSchG eingeräumten Berufungsbefugnis) jedenfalls nicht anzulasten (vgl. auch VfGH 8.6.2006, B462/03).
Die Beschwerde der Gemeinden Dornbirn und Wolfurt war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
B. Die - unter Berufung auf das Eigentumsrecht der antragstellenden Gemeinden an von der bekämpften TrassenVO betroffenen Grundstücken - gestellten (Individual-)Anträge erweisen sich ebenfalls als unzulässig.
1. a) Wie oben unter Pkt. I.2. dargetan, beantragen die einschreitenden Gemeinden - gestützt auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG - die Aufhebung der TrassenVO BGBl. II 96/1997 und der Abs1 und 4 des §46 UVP-G; dies allerdings nur für den Fall, dass "der Verfassungsgerichtshof wider Erwarten die Auffassung vertreten [sollte]," dass das Vortragen von Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der zur Aufhebung beantragten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen im Zuge der gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobenen Beschwerde unzulässig sei.
Bei diesen bedingten Anträgen handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 14.781/1997, 15.532/1999).
b) Damit erweisen sich die (Individual-)Anträge schon aus diesem Grund als unzulässig und sind daher zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Amtspartei, Parteistellung Naturschutz, Aufsichtsrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B546.2003Dokumentnummer
JFT_09939392_03B00546_00