RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0196 E 15. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau im Sinne des § 56 NÖ BauO 1996 in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs. 2 leg. cit. nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X03

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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