Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030036.X01Im RIS seit
25.12.2005