RS Vwgh 2005/11/22 2004/01/0575

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §139 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorhandensein eines richterlichen Befehls in Befolgung desselben gesetzte Akte der Verwaltungsbehörden sind regelmäßig funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, sodass insoweit keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Wird allerdings der durch den richterlichen Befehl gestellte Ermächtigungsrahmen überschritten, handelt es sich sohin um einen "Exzess", so liegt in diesem Umfang ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor, das vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in Beschwerde gezogen werden kann (Hinweis E 23. September 1998, 97/01/1084, 1085 und 1087). Die Frage der Überschreitung des richterlichen Auftrages erfordert Feststellungen über den Inhalt des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls. Diese Feststellungen können nicht durch einen Verweis auf eine Stellungnahme des Gerichtes, das den Befehl erteilt hat, ersetzt werden. Ebenso ist es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens allein Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates, unter nachprüfender Kontrolle seitens der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen, ob sich auf Basis dieser zu treffenden Feststellungen in Anbetracht der Verhältnisse an Ort und Stelle allenfalls eine Überschreitung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls ergibt. Von einer "Bindung" an die strafgerichtliche Stellungnahme kann auch insoweit keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010575.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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