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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ob die bestimmungsgemäße Verwendung des Ballfangzaunes zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung führen kann, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, welches - mit weiteren Hinweisen - auf einen Betrieb abstellt; § 48 NÖ BauO bezieht sich aber allgemein auf "Bauwerke", weshalb etwa auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/1237, betreffend den Schornstein eines Presshauses, eine derartige Beweisaufnahme gefordert wurde).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050121.X03Im RIS seit
25.12.2005