RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0138

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Wohndichte gewährt den Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110). Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheides zu Fragen der Wohndichte gemäß § 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 daher entzogen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, und vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0203).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X04

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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