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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136Rechtssatz
Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0011). Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0043). Im Falle einer zulässigen Projektsänderung (Projektsmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0096) und eine nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erlassene Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung nicht hindert. Denn Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt (siehe § 74 Abs. 4 letzter Satz NÖ BauO 1996 betreffend die für die beabsichtigte Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplanes erlassene Bausperre und § 23 Abs. 5 NÖ ROG 1976 betreffend die für die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassene Bausperre).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050135.X02Im RIS seit
08.01.2006