RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;
61976CJ0027 United Brands / Kommission;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts des deutlichen Abstands zwischen den (auch kumulierten) Marktanteilen eines Anbieters (15%) und eines mit diesem zusammengeschlossenen Anbieters (schien im ausgewiesenen Zeitraum von Jänner 2002 bis September 2003 nicht unter den vier größten Anbietern auf dem Markt auf) zum Marktanteil der Beschwerdeführerin (60%) auch der Zusammenschluss der beiden erstgenannten Anbieter den gegenständlichen Markt im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin nicht nachhaltig beeinflusst (vgl das Urteil des EuGH vom 14. Februar 1978, Rs 27/76, United Brands, Slg 1978, 207, Rz 108ff, zu einer Konstellation, in der bei einem Marktanteil von zwischen 40 und 45 % eine beherrschende Stellung unter Hinweis darauf festgestellt wurde, dass diese Prozentzahl "im großen und ganzen gesehen ein Mehrfaches des Anteils ihres bestplazierten Konkurrenten" ausmache). Die Intensivierung der Konkurrenzsituation durch den Zusammenschluss der zwei Anbieter kann vor dem Hintergrund der konkreten Marktstruktur die beherrschende Stellung der Beschwerdeführerin auch bei der gebotenen ex ante-Betrachtung - die sich im Hinblick auf § 37 Abs 1 TKG 2003 auf einen Zeithorizont von (längstens) zwei Jahren zu beziehen hat - nicht in Frage stellen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X07

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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