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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts des deutlichen Abstands zwischen den (auch kumulierten) Marktanteilen eines Anbieters (15%) und eines mit diesem zusammengeschlossenen Anbieters (schien im ausgewiesenen Zeitraum von Jänner 2002 bis September 2003 nicht unter den vier größten Anbietern auf dem Markt auf) zum Marktanteil der Beschwerdeführerin (60%) auch der Zusammenschluss der beiden erstgenannten Anbieter den gegenständlichen Markt im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin nicht nachhaltig beeinflusst (vgl das Urteil des EuGH vom 14. Februar 1978, Rs 27/76, United Brands, Slg 1978, 207, Rz 108ff, zu einer Konstellation, in der bei einem Marktanteil von zwischen 40 und 45 % eine beherrschende Stellung unter Hinweis darauf festgestellt wurde, dass diese Prozentzahl "im großen und ganzen gesehen ein Mehrfaches des Anteils ihres bestplazierten Konkurrenten" ausmache). Die Intensivierung der Konkurrenzsituation durch den Zusammenschluss der zwei Anbieter kann vor dem Hintergrund der konkreten Marktstruktur die beherrschende Stellung der Beschwerdeführerin auch bei der gebotenen ex ante-Betrachtung - die sich im Hinblick auf § 37 Abs 1 TKG 2003 auf einen Zeithorizont von (längstens) zwei Jahren zu beziehen hat - nicht in Frage stellen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X07Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017