Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bezüglich der im § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994 genannten Kriterien "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0276, und vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0074). Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen einer Nachbarbeschwerde daher verwehrt, auf das Vorliegen dieser Kriterien näher einzugehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X05Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016