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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0022 Universaldienst-RL Art17 Abs1;Rechtssatz
Beim Endkundenmarkt für "Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten" kommen als Regulierungsmaßnahmen nach dem 5. Abschnitt des TKG 2003 grundsätzlich die in § 43 iVm § 45 TKG 2003 geregelten Verpflichtungen in Betracht, welche (im Wesentlichen) auf Art 17 der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) zurückgehen. Neben dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 34 Abs 1 TKG 2003) ist bei der Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen auf Endkundenmärkten auch der Grundsatz der Subsidiarität der Endkundenmärkte-Regulierung nach § 43 Abs 1 Z 2 TKG 2003 zu berücksichtigen; demnach ist Voraussetzung für die Auferlegung der in § 43 Abs 2 und 3 TKG 2003 vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen, dass spezifische Verpflichtungen nach den §§ 38 bis 42 TKG 2003 (Verpflichtungen auf Vorleistungsmärkten) oder § 46 TKG 2003 (Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl) nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele führen würden (vgl dazu auch Art 17 Abs 1 Universaldienstrichtlinie und - darauf bezogen - Erwägungsgrund 26 zur Universaldienstrichtlinie). Daher ist von der Regulierungsbehörde eine Prognoseentscheidung über die Effekte einer Regulierung auf "Vorleistungsebene" auf die nachgelagerten Verbindungsmärkte zu treffen (wobei im gegebenen Zusammenhang der Begriff "Vorleistungsregulierung" auch die - auf einen Endkundenmarkt bezogene - spezifische Verpflichtung nach § 46 TKG 2003 einschließt).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X19Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017