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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Wenn ein Berechtigter eine ihm anvertraute Waffe berechtigten Dritten überlässt, so ist von ihm jedenfalls zu verlangen, auf geeignete Weise - etwa durch das Führen von Aufzeichnungen - sicherzustellen, dass dieser Dritte jederzeit festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030020.X02Im RIS seit
25.12.2005