Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;Rechtssatz
Nach der Beurteilung der Wettbewerbsprobleme im angefochtenen Bescheid besteht (ua) "die Gefahr der horizontalen Marktmachtübertragung durch Anbieten von Bündelprodukten, die von Mitbewerbern nur bedingt repliziert werden können"; diese Problematik wird auf dem bestehenden Markt durch die "hohe Bedeutung individueller Gesamtlösungen (zB Bündelung mit Produkten, die außerhalb der TKMVO 2003 liegen)" noch verschärft. Die Regulierungsbehörde hat damit das potenzielle Wettbewerbsproblem der Marktmachtübertragung nachvollziehbar dargelegt. Auch die Möglichkeit der Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl für Endkunden stünde dem Anbieten von Bündelprodukten durch die Beschwerdeführerin nicht im Wege.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X16Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017