RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0023

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Zur Frage der Verwahrungspflichten eines Besitzers einer Schusswaffe gegenüber dem Zugriff von Personen in seinem persönlichen Nahebereich ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0070, zu verweisen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Sicherung einer Waffe gegenüber Ehegatten oder Lebensgefährten in der Regel dann als unzureichend zu werten, wenn diese jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zu der Waffe gehabt hätten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Verwahrung in einer unversperrten Schublade im Vorzimmer, in einem unversperrten Wohnzimmerschrank oder auch in einem versperrten Schrank, zu dessen Schlüssel die Ehegattin Zugriff hat, nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0040, mwN). (Hier betreffend Verwahrung in einem unversperrten Schlafzimmerschrank.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030023.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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