RS Vwgh 2005/11/22 2003/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2 Z1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1 idF 1999/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die im angefochtenen Bescheid angenommene Bindungswirkung an tragende Aufhebungsgründe bezieht sich nur auf die von der Berufungsbehörde in Bezug auf die Immissionen gelöste Betriebstypenfrage. Die nunmehr einzuholenden Sachverständigengutachten haben hingegen die einzelnen relevanten Emissionen und Immissionen durch Heranziehung der dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerke zu ermitteln. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass zwar grundsätzlich zu beurteilen ist, ob durch den bewilligten Bau voraussichtlich subjektive Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können, also eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Da jedoch die bewilligte Fahrschule offenbar bereits in Betrieb ist, werden die Immissionsbelastungen unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0301). Bei Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden im § 2 Z. 36 Oö BauTG 1994 genannten Einwirkungen mitzuberücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom gegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X09

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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