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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine Kraftfahrschule unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131). Eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 liegt nur dann vor, wenn die darin entfaltete Tätigkeit eine gewerbliche ist. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist im Sinne des § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu interpretieren (vgl. Kinscher/Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung, § 74 GewO, Anm. 6, Seite 7). (Hier: Die zu beurteilende Anlage (Fahrschule) bedarf daher keiner gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des § 31 Abs. 6 Oö Bauordnung 1994.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X08Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016