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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baus kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092). Für die werkgerechte Herstellung eines Carports der im Beschwerdefall zu beurteilenden Art sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0139, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111). Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Erfordernisses fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung des Objektes bedurfte es im Beschwerdefall hiezu keines Beweises durch Sachverständige (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050255.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009