RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baus kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092). Für die werkgerechte Herstellung eines Carports der im Beschwerdefall zu beurteilenden Art sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0139, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111). Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Erfordernisses fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung des Objektes bedurfte es im Beschwerdefall hiezu keines Beweises durch Sachverständige (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050255.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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