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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ging mit Recht davon aus, dass über das vom Bauwerber modifizierte Projekt eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, zumal dadurch Nachbarrechte berührt werden. Auf Grund der vom Bauwerber im Berufungsverfahren vorgelegten Pläne des nicht in seinem Wesen geänderten Projektes ist dessen Bewilligungsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 21 NÖ Bauordnung 1996 zu prüfen. Die im Materiengesetz (§ 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) vorgesehene Anwesenheit der Parteien und Nachbarn in der mündlichen Verhandlung dient der Klärung des Sachverhaltes und soll durch allfällige weitere Projektsergänzungen bzw. - änderungen auf Grund der Einwendungen und Ermittlungsergebnisse die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Vorhabens herstellen; im Beschwerdefall ist daher die Bauverhandlung gemäß § 66 Abs. 2 AVG erforderlich (vgl. hiezu auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 857, E 16a, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050135.X03Im RIS seit
08.01.2006