RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs2;
BauO NÖ 1996 §21 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ging mit Recht davon aus, dass über das vom Bauwerber modifizierte Projekt eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, zumal dadurch Nachbarrechte berührt werden. Auf Grund der vom Bauwerber im Berufungsverfahren vorgelegten Pläne des nicht in seinem Wesen geänderten Projektes ist dessen Bewilligungsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 21 NÖ Bauordnung 1996 zu prüfen. Die im Materiengesetz (§ 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) vorgesehene Anwesenheit der Parteien und Nachbarn in der mündlichen Verhandlung dient der Klärung des Sachverhaltes und soll durch allfällige weitere Projektsergänzungen bzw. - änderungen auf Grund der Einwendungen und Ermittlungsergebnisse die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Vorhabens herstellen; im Beschwerdefall ist daher die Bauverhandlung gemäß § 66 Abs. 2 AVG erforderlich (vgl. hiezu auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 857, E 16a, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050135.X03

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten