RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0023

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit sind Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe einzuhalten. Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird auch dadurch nicht verhindert, dass die Waffen ungeladen sind, sowie kann der Umstand, dass die Verwahrung von Waffen bei früheren Kontrollen der Behörde nicht beanstandet wurden, nichts an der unzureichenden Verwahrung der Waffen ändern (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017). Auch der Umstand, dass sich die Waffe in einem Lederetui befunden habe, kann an der Sorgfaltswidrigkeit der festgestellten Verwahrung nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030023.X02

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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