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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs6;Rechtssatz
Örtliches Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan sind zwar eng miteinander verknüpft, aber zweierlei. Die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht einer Verordnung, mit welcher nur das örtliche Entwicklungskonzept geändert wird, ist nach dem Wortlaut des Oö ROG 1994 nicht vorgesehen. Eine ausdehnende Auslegung verbietet sich schon mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Gemeindeautonomie, zumal ein Genehmigungsvorbehalt nach Art. 119a B-VG die Ausnahme und nicht die Regel darstellt. Dort wo ein solcher nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bleibt der Landesregierung ohnedies die Möglichkeit, gesetzwidrige Verordnungen (allerdings erst nach ihrer Erlassung) mit Verordnung aufzuheben (§ 101 Oö GdO 1990; s. Art. 119a Abs. 6 B-VG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050300.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008