RS Vwgh 2005/11/22 2001/03/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0067 B 19. September 1995 RS 7 Hier: Der Beschwerdeführer war während des Hinterlegungszeitraumes immer wieder an der Abgabestelle aufhältig, daher rechtswirksame Ersatzzustellung.

Stammrechtssatz

Bei der Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (hier: Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca sieben Stunden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030230.X01

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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