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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z1 idF 1998/070;Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, G 152/04 u.a. wurden § 31 Abs. 1 Z 1 sowie die Worte "anderen" und "zusätzlich" in § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994, Oö. LGBl. Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdefall ist Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Allein auf die aufgehobene Bestimmung stützte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführer keine Nachbarn seien. Dadurch belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050219.X01Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009