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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin verfügt auf dem gegenständlichen Markt über einen Marktanteil von 60 % des Umsatzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liefern besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung; ein Unternehmen, das während längerer Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, befindet sich allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebotes in einer Position der Stärke, die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist (Urteil vom 13. Februar 1979, Rs 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg 1979, 461, Rz 41). Ein besonders hoher Marktanteil im Sinne dieser Rechtsprechung wurde vom Europäischen Gerichtshof jedenfalls bei einem Marktanteil von 50 % angenommen (Urteil vom 3. Juli 1991, Rs C-62/86, AKZO, Slg 1991, I-3439, Rz 60). Wie in den Leitlinien (Rz 75) näher ausgeführt, hat die Europäische Kommission in ihrer Fallpraxis die Schwelle für eine beherrschende Stellung in der Regel ab einem Marktanteil von 40 % angesetzt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X04Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017