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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0138Rechtssatz
Durch das bewilligte Bauvorhaben werden keine die Nachbarn treffenden unzulässigen Immissionen bewirkt. Auf Grund des sich aus den Plänen und der Baubeschreibung ergebenden Projektes bedurfte es auch keiner Beiziehung von Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen, weil von den Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgegangen werden durfte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X06Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013