RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0138

Rechtssatz

Durch das bewilligte Bauvorhaben werden keine die Nachbarn treffenden unzulässigen Immissionen bewirkt. Auf Grund des sich aus den Plänen und der Baubeschreibung ergebenden Projektes bedurfte es auch keiner Beiziehung von Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen, weil von den Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgegangen werden durfte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X06

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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