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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 TKG 2003 hat nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen, wie sie zusammenfassend insbesondere in Abschnitt 3 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl 2002 C 165 S 6 (im Folgenden: Leitlinien) dargelegt sind. Als Besonderheit im Verhältnis zum allgemeinen Wettbewerbsrecht ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass beim Marktanalyseverfahren nach dem TKG 2003 eine ex ante-Betrachtung vorzunehmen ist (in diesem Zusammenhang auszugsweise Wiedergabe der Leitlinien im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X03Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017