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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0360 E 16. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Ob die Partei auf die Einbringung der Berufung verzichtet oder nach deren Einbringung die Berufung zurücknimmt, macht keinen Unterschied; auch der nachträgliche Verzicht auf die Berufung hat zur Folge, daß die von der Partei eingebrachte Berufung nicht meritorisch erledigt werden darf.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050320.X01Im RIS seit
08.02.2006