RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0360 E 16. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Ob die Partei auf die Einbringung der Berufung verzichtet oder nach deren Einbringung die Berufung zurücknimmt, macht keinen Unterschied; auch der nachträgliche Verzicht auf die Berufung hat zur Folge, daß die von der Partei eingebrachte Berufung nicht meritorisch erledigt werden darf.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050320.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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