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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche weder Dienstgeber noch Vertragspartner eines Frachtvertrages sein. Diese Eigenschaft bzw. die Rechte und Pflichten daraus kommen vielmehr den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0077). Das der Gesellschaft gewidmete Vermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter (vgl. etwa P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts6 Rz 920). Beim Einsatz von Sachen, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft gewidmet wurden und im Miteigentum der Gesellschafter stehen, kann daher von einer Vermietung in der Regel nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030041.X02Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009