RS Vwgh 2005/11/22 2003/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z2 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §6 Abs2 Fall2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z2 idF 2001/I/106;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche weder Dienstgeber noch Vertragspartner eines Frachtvertrages sein. Diese Eigenschaft bzw. die Rechte und Pflichten daraus kommen vielmehr den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0077). Das der Gesellschaft gewidmete Vermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter (vgl. etwa P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts6 Rz 920). Beim Einsatz von Sachen, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft gewidmet wurden und im Miteigentum der Gesellschafter stehen, kann daher von einer Vermietung in der Regel nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030041.X02

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten