RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0045

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gründet sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, auf die mangelhafte Verwahrung der Waffe, wodurch der Zugriff auf diese durch seine Eltern und seine Schwester ermöglicht worden sei. Die Waffe befand sich in einem mit einer Glasfront versehenen Schrank im Wohnzimmer jenes Hauses, in dem auch die Eltern des Beschwerdeführers lebten, die Schlüssel zu diesem Schrank lagen auf dem Schrank, und anlässlich einer Überprüfung wurde der Schrank von der Mutter des Beschwerdeführers geöffnet. Diese Art der Verwahrung ist nicht ausreichend, was keiner weitwendigen Begründung bedarf (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0070, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030045.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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