RS Vwgh 2005/11/22 2003/03/0041

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4;
EURallg;
GewO 1994 §131;
GütbefG 1995 §1 Abs1;
GütbefG 1995 §20 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §21 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs2 idF 2001/I/106;
VwRallg;

Rechtssatz

Der § 6 Abs. 2 GütbefG zugrunde liegende Kontrollzweck ergibt sich (auch) aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GütbefG-Novelle, BGBl. I Nr. 106/2001 (668 BlgNR XXI. GP), wonach die Kontrolle durch die mitgeführte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgeübt werden könne und die Pflicht zum Mitführen an die Regelung des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für Gemeinschaftslizenzen angelehnt sei. Gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ist eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zweck des § 6 Abs. 2 GütbefG besteht also darin, eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, dass "während der gesamten Fahrt" von den für die Vollziehung des GütbefG zuständigen Behörden und Organen (vgl. §§ 20 und 21 GütbefG) überprüft werden kann, ob eine - zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (vgl. § 1 Abs. 1 GütbefG) - berechtigende Konzession gemäß § 2 GütbefG bzw. eine Berechtigung für Spediteure im Sinne der GewO 1994 vorliegt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030041.X01

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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