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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4;Rechtssatz
Der § 6 Abs. 2 GütbefG zugrunde liegende Kontrollzweck ergibt sich (auch) aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GütbefG-Novelle, BGBl. I Nr. 106/2001 (668 BlgNR XXI. GP), wonach die Kontrolle durch die mitgeführte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgeübt werden könne und die Pflicht zum Mitführen an die Regelung des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für Gemeinschaftslizenzen angelehnt sei. Gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ist eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zweck des § 6 Abs. 2 GütbefG besteht also darin, eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, dass "während der gesamten Fahrt" von den für die Vollziehung des GütbefG zuständigen Behörden und Organen (vgl. §§ 20 und 21 GütbefG) überprüft werden kann, ob eine - zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (vgl. § 1 Abs. 1 GütbefG) - berechtigende Konzession gemäß § 2 GütbefG bzw. eine Berechtigung für Spediteure im Sinne der GewO 1994 vorliegt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030041.X01Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009