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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Partei im Sinne des § 8 AVG kann zwar auch eine Person sein, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg 2698/1954); wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VfSlg 9000/1980 unter Verweis auf eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daher ist die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin (begünstigtes Unternehmen im Sinne des § 2 der Stranded-Costs-VO II, BGBl II Nr 354/2001) zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Vorschreibung an den Netzbetreiber) zu untersuchen. Voraussetzung für die Begründung einer Parteistellung auf Grund der Berührung der Privatrechtssphäre ist ja, dass das anzuwendende Gesetz selbst eine Verbindung zu dieser herstellt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 293).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050224.X03Im RIS seit
08.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008