RS Vwgh 2005/11/22 2004/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

AVG §8;
ElWOG 1998 §69 idF 2000/I/121;
Stranded-Costs-V 2001 §2;
Stranded-Costs-V 2001 §7 Abs2;

Rechtssatz

Partei im Sinne des § 8 AVG kann zwar auch eine Person sein, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg 2698/1954); wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VfSlg 9000/1980 unter Verweis auf eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daher ist die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin (begünstigtes Unternehmen im Sinne des § 2 der Stranded-Costs-VO II, BGBl II Nr 354/2001) zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Vorschreibung an den Netzbetreiber) zu untersuchen. Voraussetzung für die Begründung einer Parteistellung auf Grund der Berührung der Privatrechtssphäre ist ja, dass das anzuwendende Gesetz selbst eine Verbindung zu dieser herstellt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 293).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050224.X03

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten