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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030028.X03Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013