RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0126 B 25. Februar 1992 VwSlg 13587 A/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides (hier: Nebenbestimmung durch Befristung einer bescheidmäßig erteilten Berechtigung) wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Becheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs 1 und Abs 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung nur zu einer Aufhebung des Bescheides selbst führen. Beschränkt sich die Anfechtung nur auf die belastende Nebenbestimmung (hier Befristung), ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030213.X02

Im RIS seit

14.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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