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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Grunderwerbsteuergesetz 1955; keine Bedenken gegen §10 Abs1 und §11; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1972 von den Ehegatten J. und R. H. die Grundstücke 104 Wald (4.553 Quadratmeter) und 112/4 Wiese (4.059 Quadratmeter) der Liegenschaft EZ 55 KG Graz-Stadt-F. um den Kaufpreis von S 25,- je Quadratmeter erworben. Die Verkäufer räumten mit Punkt 7 des Kaufvertrages für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Käufer und dessen Rechtsnachfolgern "ohne zeitliche Begrenzung und ohne weiteres Entgelt das Recht ein, über die mit 'Serv. Weg' bezeichneten Teile der Flurstücke 113 und 112/1 zu den Grundstücken 104, 112/4 und 69/7 zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren". Für den Erwerb wurde in der Abgabenerklärung Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §4 Abs1 Z2a Grunderwerbsteuergesetz 1955 beantragt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz hat mit vorläufigem Bescheid vom 28. Dezember 1972 gegen den Beschwerdeführer als Anspruch des Bundesschatzes eine Abgabe von S 16.384,- geltend gemacht, uzw. unter Ausnehmung eines Grundteiles von 500 Quadratmeter.
Mit einem zweiten Kaufvertrag vom 21. Dezember 1972 hat der Beschwerdeführer von den Ehegatten V. und K. F. ein Grundstück erworben, uzw. das Grundstück 69/7 Garten (2.635 Quadratmeter) der Liegenschaft EZ 56 KG F. um den Kaufpreis von S 25,- je Quadratmeter. Die Verkäufer räumten mit Punkt 10 des Kaufvertrages für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Käufer und dessen Rechtsnachfolgern "ohne zeitliche Begrenzung und ohne weiteres Entgelt das Recht ein, über die mit 'Fußsteig' bezeichneten Teile oben genannter Flurstücke (der EZ 56 KG F.) zum heutigen Kaufobjekt zu gehen". Auch für diesen Erwerb wurde in der Abgabenerklärung die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §4 Abs1 Z2a Grunderwerbsteuergesetz 1955 beantragt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz hat mit vorläufigem Bescheid vom 28. Dezember 1972 gegen den Beschwerdeführer als Anspruch des Bundesschatzes eine Abgabe von S 3.886,- geltend gemacht, uzw. unter Ausnehmung eines Grundteiles von 500 Quadratmeter.
Auf Ersuchen des Finanzamtes für den XII., XIII., XIV. und XXIII. Bezirk Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 29. Jänner 1976 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Kaufpreises vorgenommen.
Die bezüglich beider Kaufverträge von der Behörde vernommenen Verkäufer (Niederschriften vom 20. Feber 1976) haben übereinstimmend angegeben, daß etwa im Oktober 1972 der Kauf um den Kaufpreis von S 50,- je Quadratmeter vereinbart worden sei (die Ehegatten H. legten eine diesbezügliche Vereinbarung vom 13. Oktober 1972 vor) und daß dieser Kaufpreis anläßlich der notariellen Vertragserrichtung voll bezahlt worden sei.
In dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahren legte dieser dem Finanzamt mit Schreiben vom 12. März 1976 seine Schreiben an die Verkäuferfamilien vom 6. November 1972 vor, in denen er festgehalten hat, daß die Verkäufer für den Erwerb eines gegenüber den Vorbesprechungen nunmehr anders arrondierten Grundes an Grundpreis je S 25,- je Quadratmeter und weitere S 25,- für Servitutswege und Mithilfe an der Sanierung der Grundteile, alles in allem S 50,- je Quadratmeter, erhalten.
In der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz am 8. März 1976 gab er an, er habe S 281.175,- "für drei große Wegerechte und die Mitwirkung an der Generalsanierung des Grundes durch Zurverfügunngstellung aller Nachbargründe, aller Fahrzeuge sowie der persönlichen Mitarbeit über einen Zeitraum von rund 5 Monaten" bezahlt; diese Entschädigungen unterlägen jedoch nicht der Grunderwerbsteuer (wofür der Beschwerdeführer sachverständige Zeugen anführte).
In dem mit Wiederaufnahmebescheid vom 25. Juni 1976 wiederaufgenommenen Verfahren wurde im Falle des vorstehend erstgenannten Kaufvertrages mit vorläufigem Bescheid vom 25. Juni 1976 eine Grunderwerbsteuer von S 33.312,- mit Verspätungszuschlag von S 3.331,- als Anspruch des Bundesschatzes geltend gemacht. Im Falle des vorstehend zweitgenannten Kaufvertrages wurde mit endgültigem Bescheid vom 25. Juni 1976 eine Grunderwerbsteuer von S 9.468,- beansprucht. In der Begründung der Bescheide ist ausgeführt, daß die Angaben des Beschwerdeführers, er habe insgesamt S 50,- je Quadratmeter bezahlt, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kaufverträge, wonach die Verkäufer die Dienstbarkeiten des Wegerechtes ohne weiteres Entgelt einräumen, den Schluß ergäben, daß die Gesamtzahlung des Beschwerdeführers an die Verkäufer den Kaufpreis darstellten. Die vom Beschwerdeführer bei der Vernehmung angegebenen Vermessungskosten von S 15.000,- seien im Verhältnis der durch die beiden Kaufverträge erworbenen Grundflächen aufgeteilt worden. Der Verspätungszuschlag sei anzulasten gewesen, weil die Vereinbarung vom 13. Oktober 1972, welche bereits den Anspruch auf Übereignung begründe, nicht innerhalb von 14 Tagen beim Finanzamt mit Abgabenerklärung überreicht worden sei.
2. Sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid wie auch gegen die beiden Steuerbescheide vom 25. Juni 1976 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 1976 Berufung, in der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Einstellung der Wiederaufnahme, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheines, die Ladung namentlich genannter Zeugen und Auskunftspersonen sowie der vier Verkäufer beantragte. Als Berufungsgründe machte er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Am 5. August 1976 brachte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung ein, in der er ua. in eventu die Anwendung des §13 Grunderwerbsteuergesetz (Pauschbesteuerung) beantragte.
Mit zwei Berufungsvorentscheidungen vom 18. August 1976 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gegen beide Berufungsvorentscheidungen stellte der Beschwerdeführer am 11. September 1976 den Antrag, die Berufungen samt Nachträgen der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Dabei beantragte er, die beiden angefochtenen Bescheide als nichtig aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser alle angeführten Personen sowie die vier Verkäufer in seinem Beisein zu vernehmen und dann die beiden Bescheide aufzuheben. In jedem Fall die - nie angefallenen - Vermessungskosten herauszunehmen und den Verspätungszuschlag zu erlassen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz hat am 24. September 1976 den Beschwerdeführer unter Hinweis auf §183 BAO für 6. Oktober 1976 vorgeladen und aufgefordert, in Ausübung seiner Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme einige der angeführten Personen mitzubringen. Der Beschwerdeführer teilte mit, daß er dem aus beruflichen Gründen nicht entsprechen könne; er beantragte die Ladung sämtlicher Zeugen und der vier Verkäufer für einen Termin zwischen 21. und 31. Oktober. Die Behörde erließ daraufhin eine Ladung für den 21. Oktober 1976. Der Beschwerdeführer teilte auch dazu mit, daß er beruflich unabkömmlich sei; er werde sich Ende Oktober Anfang November telefonisch melden. Das Finanzamt erließ in der Folge eine Ladung für 4. November 1976, wobei eine Zwangsstrafe von S 1.000,- nach §111 BAO angedroht wurde. Mit Bescheid vom 15. November 1976 wurde die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt und unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von S 1.000,- eine neuerliche Ladung für 13. Dezember 1976 ausgesprochen. Am 10. November (eingelangt 16. November) 1976 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe der Ladung wegen eines Todesfalles in der Familie nicht nachkommen können, er werde am 26. November zwischen 11.30 und 12 Uhr zum Amte kommen. In Aktenvermerken des Finanzamtes ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer weder am 26. November 1976 noch am 13. Dezember 1976 erschienen ist. Der gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe erhobenen Berufung des Beschwerdeführers ist mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 1977 stattgegeben worden.
Die Finanzlandesdirektion führte Erhebungen über die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsergänzung vom 5. August 1976 bekanntgegebenen Vermessungskosten bezüglich der Kaufgrundstücke bei dem Vermessungsbüro, das die Vermessung vorgenommen hat, sowie über die Genehmigung der Kaufverträge durch die Grundverkehrsbehörde durch.
Über die Berufungen entschied die Finanzlandesdirektion für Stmk. wie folgt:
a) Mit Bescheid vom 24. Mai 1977, Z B 329/1-6/77, wurde der Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz vom 25. Juni 1976 gemäß §299 Abs2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
b) Mit Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1977, Z B 29-6/77, wurde der Berufung gegen den vorläufigen Bescheid vom 25. Juni 1976 im Falle des vorstehend erstgenannten Kaufvertrages teilweise Folge gegeben:
die Grunderwerbsteuer wurde vorläufig mit S 32.750,- zuzüglich eines Verspätungszuschlages von S 3.275,- festgesetzt.
In der - hier auf das Wesentliche zusammengefaßten - Begründung bezieht sich die Behörde auf §10 Abs1 Grunderwerbsteuergesetz 1955, wonach die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, und auf §11 Abs1 Z1 leg. cit., wonach die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Die Behörde führt aus, daß nach der Rechtsprechung des VwGH für die Frage, ob eine Leistung als Gegenleistung anzusehen sei, der innere Zusammenhang der Leistung mit dem Grundstückserwerb maßgebend sei; im vorliegenden Fall bestehe zwischen dem Wegerecht und dem Erwerb des Grundstückes ein unmittelbarer, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung gehörten zur Gegenleistung auch Entschädigungen, die der Erwerber dem Veräußerer dafür bezahle, daß dieser durch den Verkauf der Liegenschaft wirtschaftliche Nachteile irgendwelcher Art erleide. Die Aufzählung der Gegenleistungen im Gesetz sei keineswegs erschöpfend. Die Rechtsauskünfte, auf die sich der Berufungswerber (d.i. der Beschwerdeführer) berufe, seien für die Abgabenbehörde nicht maßgebend. Das Parteiengehör sei durch die fünfmalige vergebliche Ladung des Berufungswerbers gewahrt. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde I. Instanz nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung seien durch §279 Abs2 BAO gedeckt.
Die Festsetzung der Steuer in einem Pauschbetrag nach §13 Grunderwerbsteuergesetz setze das Einvernehmen zwischen der Abgabenbehörde und dem Steuerpflichtigen voraus, das hier nicht gegeben sei.
Der Berufungswerber befinde sich in einem Irrtum, wenn er vermeine, daß Parteienvernehmungen nur in Anwesenheit des Abgabepflichtigen vorgenommen werden dürften. Ein Verstoß gegen das Parteiengehör könne überhaupt nur vorliegen, wenn dem Abgabepflichtigen Beweismaterial unbekannt geblieben sei. Im vorliegenden Fall habe der Berufungswerber zu allen Beweispunkten Stellung genommen.
Die Entscheidung über die Berufung obliege nach §260 Abs1 BAO der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde II. Instanz. Eine mündliche Verhandlung sei nicht durchzuführen.
Wie der Berufungswerber selbst ausführe, sei als Zeitpunkt der Willenseinigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand der 6. November 1972 anzusehen. Die Abgabenerklärung wäre demnach gemäß §18 Abs1 Grunderwerbsteuergesetz bis 20. November 1972 einzureichen gewesen. Da sie erst am 22. Dezember 1972 vorgelegt worden ist, liege eine Verspätung iS des §135 Abs1 BAO vor.
c) Mit Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1977, Z B 30-6/77, wurde der Berufung gegen den endgültigen Bescheid vom 25. Juni 1976 im Falle des vorstehend zweitgenannten Kaufvertrages teilweise Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer zuzüglich eines Verspätungszuschlages wurde mit
S 10.239,- festgesetzt.
In der Begründung sind die gleichen Rechtsausführungen enthalten wie in der Berufungsentscheidung Z B 29-6/77.
3. Gegen die beiden Berufungsentscheidungen, Z B 29-6/77 und
B 30-6/77, richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht, die kostenpflichtige Feststellung dieser Verletzung, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. Der Beschwerdeführer regt auch an, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §11 des Grunderwerbsteuergesetzes einzuleiten.
4. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen; sie beantragt auch, im Falle der Nichtaufhebung der angefochtenen Bescheide die Beschwerde an den VwGH abzutreten.
5. Der Beschwerdeführer legte dem VfGH eine Bescheinigung des Gemeindeamtes Weinitzen vom 24. Feber 1978 vor, die besagt, daß der Grundpreis für ein Rutschgelände im Bereich der KG F-Land im Jahre 1972 nicht mehr als S 15,- betragen habe und daß dies auch für die Grundstücke des Beschwerdeführers Br. 104, 69/7 und 112/4 zutreffe. Daraus ergebe sich, daß er den Grund schon ursprünglich um 40% zu teuer gekauft habe.
Er legte weiters mit einem Schriftsatz vom 12. Mai 1980 eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom 28. April 1980 vor, mit der der Einheitswert für das unbebaute Grundstück EZ 489 KG F. Nr. 69/7, 104 und 112/4 mit S 134.000,-
festgestellt worden ist. Es handelte sich hiebei um eine Nachfeststellung, für die nach der Begründung die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt, d.i. vom 1. Jänner 1963, maßgebend seien. Daher betrage der der Nachfeststellung zugrunde zu legende Bodenwert gerundet S 12,- je Quadratmeter. In der Begründung der Entscheidung wird auch auf die Bestätigung des Gemeindeamtes Weinitzen Bezug genommen und dargelegt, daß das Gemeindeamt in einem Zeitraum von über einem Jahr der Finanzbehörde auf dreimaliges Ersuchen die Grundlagen für sein Werturteil nicht bekannt zu geben vermocht habe. Die Bestätigung stehe mit den Erfahrungen des Grundstücksmarktes in Widerspruch und sei als Beweismittel unbrauchbar.
Zu diesem Schriftsatz nahm die belangte Behörde Stellung, indem sie auf §10 Grunderwerbsteuergesetz hinwies, wonach die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung und nur in - hier nicht gegebenen - Fällen vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist. Der Einheitswert sei daher im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich die Behörden auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Finanzstrafakt gestützt und diesen insoweit herangezogen hätten, als er für die Nachfestsetzung der Grundsteuer (gemeint: Grunderwerbsteuer) spreche. Dieser Akt ergebe, daß der Beschwerdeführer fünfmal bei der Behörde erschienen sei, den fraglichen Abgabensachverhalt widerlegt und die erforderlichen Beweisanträge gestellt habe. Der Umstand, daß alle Grundsätze der §§37 ff. AVG für das Verfahren unbeachtet geblieben seien, sei unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters beachtlich. Der Beschwerdeführer habe die Widersprüchlichkeit des einseitig geführten Verfahrens aufgezeigt, eine mündliche Verhandlung und die Ladung aller von ihm genannten Personen einschließlich der Verkäufer verlangt, um durch Gegenüberstellung ein den Gesetzen entsprechendes Verfahren vor dem gesetzlichen Richter herbeizuführen. In einer solchen Verhandlung wäre der "aufscheinende" Sachverhalt widerlegt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe zur maßgeblichen Frage alles gesagt, die richtige Sachverhaltsfeststellung wäre, wenn die Behörde seinen Angaben nicht habe folgen können, nur über die genannten Personen möglich gewesen, die aber nicht beigezogen worden seien. In all diesen Unterlassungen liege eine Schmälerung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör. Die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sei so offenkundig, "daß der aktenwidrige Spruch zustande kam". Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Erwägungen darzustellen vermocht, die sie veranlaßt haben, jenen Beweismitteln ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, auf die sie ihre Sachverhaltsannahme gestützt habe. Daher liege auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Das die Grundlage der Beweiswürdigung bildende Verfahren sei, "soweit überhaupt vorhanden", unvollständig und mangelhaft.
Der VfGH geht davon aus, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers zur Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide und die Finanzlandesdirektion für Stmk. zur Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidungen zuständig waren (§§49, 52 und 260 BAO, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz BGBl. 18/1975, §§2 und 7 idF BGBl. 337/1981).
Nur dann, wenn die Abgabenbehörden bei Erlassung ihrer Bescheide eine ihnen nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätten, wäre das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. die ständige Rechtsprechung zB VfSlg. 7533/1975 mit der dort angeführten Vorjudikatur, 8828/1980). Wie der VfGH in seiner Rechtsprechung dargetan hat, findet daher eine Verletzung dieses Rechtes dann nicht statt, wenn in einem Verwaltungsverfahren Verfahrensvorschriften verletzt werden (vgl. VfSlg. 3323/1958, 5498/1967, 6808/1972, 8324/1978, 8908/1980), insbesondere auch nicht, wenn Parteienrechte mißachtet werden, ohne daß aus diesem Grund eine Sachentscheidung verweigert wird (vgl. VfSlg. 3813/1960, 8828/1980).
Der Beschwerdeführer ist somit nicht - wie er behauptet - in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. In dem verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrecht sieht sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß durch die angefochtenen Bescheide unmittelbar ein gesetzloser bzw. auf eine verfassungswidrige Vorgangsweise beruhender Eingriff in sein Eigentum verfügt worden sei. Das als Grundlage der Bescheide bezeichnete Gesetz sei nur zum Schein herangezogen worden, da es für den gegebenen Sachverhalt eine solche Grundlage gar nicht bieten habe können.
Die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist auf die Bestimmungen des §10 Abs1 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. 140/1955 - im folgenden GrEStG - (wonach die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist) und des §11 Abs1 Z1 dieses Gesetzes (wonach Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist) gestützt.
Der VfGH hat schon Erk. VfSlg. 4380/1963 ausgesagt, daß er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §10 Abs1 und §11 GrEStG hegt.
Die angefochtenen Bescheide könnten daher das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 7409/1974 mit Verweis auf 6670/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 8266/1978), wobei es einem solchen Verhalten auch gleichkäme, wenn sich die Behörde auf eine gesetzliche Bestimmung beriefe, der der Sachverhalt unter keinen Umständen unterstellt werden durfte, oder wenn sie den maßgeblichen Sachverhalt denkunmöglich angenommen oder gewürdigt hätte (vgl. auch dazu VfSlg. 7409/1974 mit dem Verweis auf 7005/1973 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 8266/1978). Auch durch eine Entscheidung, der keinerlei Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Sachverhaltes vorangegangen ist und die den konkreten Sachverhalt außer acht läßt, kann das Eigentumsrecht verletzt werden (vgl. VfSlg. 4421/1963, 5512/1967, 6468/1971).
Der Behörde kann nicht angelastet werden, ohne jegliche Ermittlung des Sachverhaltes entschieden zu haben. Im Abgabenverfahren ist eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde war daher berechtigt, die im Finanzstrafverfahren vorgenommenen Beweisaufnahmen auch als Beweismittel im Abgabenverfahren zu verwerten und ihrer eigenen Beweiswürdigung zugrunde zu legen (vgl. zB VwSlg. 4080 F/1970). Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zur maßgeblichen Frage alles gesagt habe, was er sagen habe können, daß er "der Behörde, wenngleich über das Finanzstrafverfahren, alle Tatsachen und Beweise an die Hand gab, um ein mangelfreies Beweisverfahren abzuführen". Es konnten auch im Berufungsverfahren erforderliche Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommen werden (§276 Abs2, §279 Abs2 BAO). Der Beschwerdeführer hat aber mehrfach wiederholten Ladungen der Abgabenbehörde nicht entsprochen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über eine Berufung ist nur in dem - hier nicht stattgehabten - Verfahren vor den Berufungssenaten unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§284 Abs1 BAO).
Das den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Verfahren war also nicht mit Mängeln behaftet, in denen eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes zu erblicken wäre.
Die Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide aber auch sonst keinen Fehler begangen, der einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten wäre.
Die Verkäufer haben gegenüber der Behörde erklärt, die gegenständlichen Grundstücke um S 50,- für den Quadratmeter dem Beschwerdeführer verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, - auf den Quadratmeter umgelegt - einen Kaufpreis von S 25,- und für Dienstleistungen der Verkäufer und die Einräumung eines Wegerechtes durch die Verkäufer ebenfalls S 25,- geleistet zu haben. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt davon ausgegangen ist, daß zwischen dem Erwerb der Grundstücke und dem Wegerecht ein Kausalzusammenhang bestehe, die Gegenleistungen des Erwerbers nicht aufgespalten werden können und iS des §10 Abs1 sowie des §11 Abs1 Z1 und Abs2 Z1 GrEStG das Gesamtentgelt grunderwerbsteuerpflichtig sei. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Behörde, weil sie die Steuerberechnung von der Gegenleistung vorzunehmen hatte, den Wert des Grundstückes für unmaßgeblich hielt. (Zur Frage der Gegenleistung vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH zB VwSlg. 1665 F/1957, 2949 F/1963, 3005 F/1964, 3929 F/1969, 4183 F/1971, 4194 F/1971.)
Ebenso ist es nicht denkunmöglich, wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt als Zeitpunkt für die Willenseinigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand den 6. November 1972 angenommen, darin die Verwirklichung des Erwerbsvorganges iS des §18 GrEStG erblickt und den Tatbestand für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages gemäß §135 BAO für gegeben erachtet hat.
Auch bezüglich der Einbeziehung von Vermessungskosten in die Bemessungsgrundlage liegt keine Denkunmöglichkeit vor. Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Vernehmung im Finanzstrafverfahren ausgesagt, die Vermessungskosten hätten ungefähr S 15.000,- ausgemacht. Im Berufungsverfahren hat er den Abgabenbehörden drei Gebührenmitteilungen des von ihm herangezogenen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über insgesamt S 5.190,40 vorgelegt. Die Behörde hat diesen Betrag in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes hat somit nicht stattgefunden.
3. Die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich nach Meinung des Beschwerdeführers schon aus den beiden vorstehend geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in Verbindung damit, daß sich die Behörde von unsachlichen dh. willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen.
Der Beschwerdeführer habe der Behörde, wenngleich über das Finanzstrafverfahren, alle Tatsachen und Beweise an die Hand gegeben, "um ein mangelfreies Beweisverfahren abzuführen". Es sei unverständlich, daß die Behörde weder eine Verhandlung anberaumt, noch die Zeugen geladen habe, statt dessen von ihm verlangt habe, er solle einige der angeführten Herren mitbringen. Die Intabulierungsurkunde habe der Präsident der stmk. Notariatskammer verfaßt, der die Verkäufer und die Grundbesitzgegebenheiten kenne. Der Beschwerdeführer habe die Abgabenerklärung gemeinsam mit dem Notar ausgefüllt. Es ergebe sich darin kein Anhaltspunkt, daß die Entschädigung für Wegerechte und für Mitarbeit zu Gegenleistungen iS des §11 GrEStG gehöre. Auch der Verspätungszuschlag sei trotz Fehlens einer Schuld auferlegt worden.
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nicht allgemein sagen lasse, unter welchen Umständen der Behörde eine Gleichheitsverletzung infolge willkürlichen Verhaltens anzulasten sei; ob Willkür vorliege, könne nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6128/1970, 6471/1971, 7962/1976, 8383/1978). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wäre allerdings auch dann gegeben, wenn der Behörde schwerwiegende Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung anzulasten wären (VfSlg. 5848/1968), wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen hätte (VfSlg. 5139/1965, 6155/1970, 7328/1974, 7732/1975, 8179/1977, 8309/1978, 8682/1979, 8872/1980), auch wenn die Ursache für die Nichtermittlung des Sachverhaltes in einer unrichtigen Rechtsauffassung läge (VfSlg. 6629/1971, 7775/1976).
Daß derartige Mängel in der Ermittlung des Sachverhaltes nicht vorliegen, ergibt sich schon aus den vorstehenden Ausführungen zu der geltend gemachten Eigentumsverletzung (unter Pkt. II.2.). Aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den VfGH veranlassen könnten, ein willkürliches Verhalten der Behörde anzunehmen.
Es hat somit auch die behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes nicht stattgefunden.
4. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in den von ihm angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen und auf Grund des gestellten Antrages des Beschwerdeführers gemäß Art144 Abs2 B-VG idF BGBl. 302/1975 (iVm ArtIV BVG BGBl. 350/1981) dem VwGH abzutreten. Bemerkt wird, daß ein Antrag der belangten Behörde auf Abtretung einer Beschwerde an den VwGH in Art144 B-VG nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976. Der von der belangten Behörde begehrte Schriftsatzaufwand konnte nicht zugesprochen werden, weil im Verfahren vor dem VfGH eine sinngemäße Anwendung der für den VwGH geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 7315/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
Finanzverfahren, Grunderwerbsteuer, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B246.1977Dokumentnummer
JFT_10179076_77B00246_00