RS Vwgh 2005/11/22 2005/01/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §27 Abs3;

Rechtssatz

Die Fremde wurde sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat von einer Person männlichen Geschlechts - in der Berufungsverhandlung zudem unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers - einvernommen. Ausgehend von der Art der geltend gemachten Verfolgungsgründe (besonders deutlich in Bezug auf die Berufungsverhandlung, in der neben der beabsichtigten Genitalverstümmelung der Tochter auch die außereheliche Beziehung der Fremden und die daraus für sie erwachsenden Konsequenzen Thema waren) widersprach dies bei sachgerechtem Verständnis des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003), insbesondere vor dem Hintergrund der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden internationalen Dokumente und unter Bedachtnahme auf den verfolgten Zweck, dem Gesetz (Hinweis E 3. Dezember 2003, 2001/01/0402). (Hier: Die mit ihrer minderjährigen Tochter nach Österreich gekommene Fremde, nach ihren Angaben eine Staatsangehörige von Ghana und Muslimin, gab in der Berufungsverhandlung an, der außereheliche Vater der Tochter, ein Christ, hätte sie nach islamischem Recht heiraten müssen, bevor sie eine Tochter mit ihm haben hätte dürfen. Ihre muslimische Familie habe sie dann aus dem Haus verstoßen, weil der Mann das islamische Recht gebrochen habe. Der Mann habe nicht Muslim werden wollen und sich dem Sharia-Recht beugen. Sie dürfe keinen Christen heiraten, andernfalls müsste sie weg von ihrer Familie oder man würde sie sogar umbringen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010285.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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